Die Ausbreitung des Coronavirus wirft eine Reihe von Fragen für den Geschäftsalltag im Betrieb auf – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.
Wie schütze ich meine Angestellten angemessen? Kann ich Zwangsferien verhängen, wenn die Kundschaft ausbleibt? Darf ich als Arbeitnehmer zu Hause bleiben, weil ich mich für einer Ansteckung bei der Arbeit fürchte? Solche und ähnliche Fragen dürften derzeit viele Arbeitgeber und -nehmer beschäftigen. Belange wie die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber, Lohnfortzahlungen oder Kurzarbeitszeit regelt das schweizerische Arbeitsrecht. Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen aus dem Merkblatt des Centre patronal herausgesucht (siehe auch Kurzinhalte).
Antworten auf mögliche Fragen von Ihnen als Arbeitgeber/-in
Was passiert, wenn eine meiner Mitarbeiterinnen oder einer meiner Mitarbeiter unter Quarantäne steht und nicht zur Arbeit erscheinen kann?
Wenn die Quarantäne behördlich angeordnet ist, ist der Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeit verhindert und hat Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Wie kann ich im Falle einer Pandemie den Betriebt aufrechterhalten und meine Mitarbeitenden schützen?
Konsultieren Sie den Pandemieplan des BAG. Darin werden Massnahmen beschrieben, um im Pandemiefall die Mitarbeitenden vor Ansteckungen zu schützen und die Kernfunktionen des Unternehmens sicherzustellen.
Kann ich im Pandemiefall kurzfristig Betriebsferien anordnen?
Nein. Es trifft zwar zu, dass Sie als Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien festlegen. Sie haben dabei jedoch die Interessen Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Eine einseitige Anordnung des Ferienbezugs durch den Arbeitgeber setzt ein gewissen zeitlichen Vorlauf voraus.
Antworten auf mögliche Fragen von Ihnen als Arbeitnehmer/-in
Darf ich aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernbleiben?
Nein. Ohne behördliche Anweisung gilt das Fernbleiben von der Arbeit als unentschuldigte Absenz. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und riskieren eventuell eine fristlose Kündigung.
Kann mir mein Arbeitgeber für den Arbeitsweg die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel verbieten?
Nein. Ein entsprechender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter ist ohne behördliche Anweisung nicht statthaft.
Erhalte ich weiterhin Lohn, wenn der Betrieb auf behördliche Anordnung schliessen muss?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings können Sie aufgrund der Treuepflicht unter Umständen ausnahmsweise verpflichtet werden, die ausgefallenen Arbeitszeiten ohne zusätzliche Entschädigung nachzuholen.
Empfohlene Hilfsmittel
Magazin: d-inside Auflage: April 2020